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Wissenshub · Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag während Elternzeit

Kündigungsschutz, Abfindung und Elterngeld

Wie hängen Elternzeit, Sonderkündigungsschutz und ein Aufhebungsvertrag zusammen? Der Beitrag behandelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine mögliche Abfindung sowie Fragen zum Elterngeld und zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld.

Zwei Frauen besprechen Unterlagen; neben ihnen liegt ein Baby in einer Babyschale.
Aufhebungsvertrag während ElternzeitKündigungsschutz, Abfindung und Elterngeld
Aufhebungsvertrag während Elternzeit: Kündigungsschutz, Abfindung und Elterngeld



Ein Aufhebungsvertrag während der Elternzeit kann im Arbeitsrecht dann sinnvoll sein, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden möchten. Eine Kündigung müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Elternzeit jedoch in den meisten Fällen nicht befürchten, da in dieser Zeit ein besonderer Kündigungsschutz besteht.

Was passiert, wenn man in der Elternzeit kündigt?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis kündigen wollen, während der Elternzeit unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen kündigen. Besondere Fristen gelten nur zum Ende der Elternzeit.

Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Elternzeit

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können während der Elternzeit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur sehr schwer kündigen. Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz bzw. einen besonderen Kündigungsschutz, der sich vom allgemeinen Kündigungsschutz unterscheidet. Die Arbeitgeberseite muss zuvor die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung einholen.

Aber: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nicht völlig unmöglich. Wenn bestimmte Umstände vorliegen, kann der Arbeitgeber bei der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz bzw. einer von dieser festgelegten Stelle die Zustimmung zur Kündigung beantragen. In Berlin ist dafür das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit – kurz LaGetSi – zuständig. Der Arbeitnehmer wird vor einer Entscheidung der obersten Landesbehörde allerdings über die Umstände der Kündigung angehört.

Solche Umstände können vorliegen, wenn der Betrieb stillgelegt oder verlagert wird sowie wenn der Weiterbeschäftigung bestimmte besonders schwerwiegende Verfehlungen des Arbeitnehmers im Wege stehen. Ansonsten wird die Landesbehörde einer Kündigung meist nicht zustimmen.

Vertretung bereits im Anhörungsverfahren

Hat der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer Kündigung beantragt, sollten sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits während des Anhörungsverfahrens rechtlich durch Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und vertreten lassen. Nehmen Sie in einem solchen Fall mit uns Kontakt auf.

Sollte die Stelle des Arbeitnehmers nun aus betriebsbedingten Gründen wegfallen müssen, kann statt der Kündigung auch ein Aufhebungsvertrag ausgehandelt werden. Der Aufhebungsvertrag bietet für den Arbeitgeber den Vorteil, dass keine gesetzlichen, tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Somit kann mit dem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis sofort oder zeitnah beendet werden.

Allerdings muss der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer die Kündigungsfrist auch nicht verkürzen. Stattdessen kann die Kündigungsfrist beibehalten werden und der Arbeitnehmer für diese Zeit freigestellt werden. Ist der Arbeitsanfall für den Arbeitnehmer bereits weggefallen, kann der Arbeitnehmer die Zeit der Freistellung auch für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle nutzen.

Meist wird der Arbeitgeber dann einen Aufhebungsvertrag anbieten, wenn er einvernehmlich das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer beenden will. Andererseits kann ein Aufhebungsvertrag auch angeboten werden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass die betriebsbedingte Kündigung vielleicht doch keinen Bestand vor dem Arbeitsgericht haben würde.

Gegen eine Kündigung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage einlegen. Bei  unterschriebenen Aufhebungsverträgen ist eine gerichtliche Anfechtung nur schwer möglich. Deshalb sind Aufhebungsverträge grundsätzlich für den Arbeitgeber die sichere Variante. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich deshalb gut überlegen, ob sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben sollten. Bei Zweifeln hilft die Beratung durch einen sachkundigen und kompetenten Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Kann ich vor Ablauf der Elternzeit kündigen?

Möchten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit kündigen, ist dies nicht ohne weiteres möglich. Zum Ende der Elternzeit müssen Arbeitnehmer eine 3-monatige Kündigungsfrist einhalten. Dies ist in § 19 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes – kurz BEEG – geregelt.

Der Arbeitgeber soll im Interesse einer sachgerechten Planung des Personalbedarfs in diesen 3 Monaten Zeit haben, einen Nachfolger für den ausscheidenden Arbeitnehmer zu finden oder die Stelle anderweitig umzustrukturieren.

Weitere Informationen und Regelungen zur Elternzeit lesen Sie in diesem Beitrag.

Ein Kinderwagen neben einem Vertrag, einem Kalender und einem weiteren Schreiben.

Kann man einen Aufhebungsvertrag während der Elternzeit abschließen?

Mit einem Aufhebungsvertrag können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regeln, wie das Arbeitsverhältnis einvernehmlich endet. Den Wunsch oder Vorschlag nach einem solchen Aufhebungsvertrag können beide Parteien äußern. Zwar beendet ein erfolgreich abgeschlossener Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis genauso wie eine Kündigung. Bei einem Aufhebungsvertrag können aber die Modalitäten von beiden Parteien im Einvernehmen bestimmt werden.

Möchten Sie als Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, dann gibt es auch keinen Aufhebungsvertrag. Eine Kündigung dürfte – siehe weiter oben – in den meisten Fällen während der Kündigung für den Arbeitgeber nicht möglich sein. Sollte dennoch eine Kündigung zugehen und will man sich gegen diese wehren, muss man unbedingt innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. 

Aufhebungsvertrag während Elternzeit möglich

Grundsätzlich ist es immer möglich, einen Aufhebungsvertrag – auch während der Elternzeit – abzuschließen. Wir wollen an dieser Stelle deutlich darauf hinweisen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Sonderkündigungsschutz mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages aus der Hand geben. Dies sollten Sie bei dem Abschluss des Aufhebungsvertrages immer beachten.

In einem Aufhebungsvertrag können beide Parteien Regelungen zum Beendigungszeitpunkt treffen. Dabei müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht an die gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Außerdem können in einem Aufhebungsvertrag auch Regelungen zum Ausgleich des noch zustehenden Urlaubs oder Mehrarbeitsstunden und einer Abfindung getroffen werden.

Abfindung im Aufhebungsvertrag: Verhandlungsgeschick ist gefragt

Eine gesetzliche Pflicht, eine Abfindung zu zahlen, gibt es nicht. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Abfindung mittels eines Aufhebungsvertrags erhalten wollen, muss diese zwischen den Parteien vereinbart werden. Ob der Arbeitgeber bereit ist, eine Abfindung zu zahlen, hängt meist davon ab, ob der Arbeitgeber an der Beendigung interessiert ist.

Hat der Arbeitgeber z.B. den Aufhebungsvertrag vorgeschlagen, wird die Bereitschaft größer sein, eine Abfindung zu verhandeln. Kommt die Initiative des Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer und hat der Arbeitgeber ein Interesse, dass der Arbeitnehmer nach der Elternzeit auf den „alten“ Arbeitsplatz zurückkehrt, wird eine Abfindung möglicherweise schwierig zu verhandeln sein.

Es kommt also bei der Frage der Abfindung ganz klar auf das Verhandlungsgeschick und die Argumente des Arbeitnehmers an.

Wann sollte man einen Aufhebungsvertrag machen?

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Elternzeit die Entscheidung treffen, ihr aktuelles Arbeitsverhältnis zu beenden, dann steht mit dem Aufhebungsvertrag ein schnelles Mittel zur Verfügung, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Dies setzt aber die Bereitschaft des Arbeitgebers voraus, dem Aufhebungsvertrag und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen.

Vorteil ist, dass ein Aufhebungsvertrag schnell das Arbeitsverhältnis beendet und weder gesetzliche Kündigungsfristen eingehalten werden müssen noch man noch einmal in das Unternehmen zurückkehren muss.

Verpasst man die gesetzliche 3-monatige Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit, müsste man wieder in das Unternehmen und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und dann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.

Um dies zu umgehen, könnte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag helfen. Allerdings müssen auch Sperrzeitrisiken beachtet bzw. vermieden werden.

Aufhebungsvertrag während Elternzeit: Rechtliche Beratung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Möchte der Arbeitgeber allerdings den Aufhebungsvertrag, sollten Arbeitnehmer immer daran denken, dass sie dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen müssen. Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber auch meist nicht kündigen. Stimmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag also zu, wird der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit verschenkt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich daher immer sehr gut überlegen und im Zweifel rechtliche Beratung durch Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen, wenn ein Aufhebungsvertrag angeboten wurde. Die Zustimmung kann negative Folgen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben.

Allgemeine Informationen zum Thema Aufhebungsvertrag lesen Sie in diesem Beitrag.

Wie wirkt sich Abfindung auf Elterngeld aus?

Sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart haben, wirkt sich diese nicht auf das Elterngeld aus. Die Voraussetzungen, um Elterngeld zu erhalten, beinhalten, dass der Arbeitnehmer entweder gar nicht oder weniger als 32 Stunden pro Woche arbeitet.

Die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt das Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Eine Abfindung wird in die Berechnung nicht einfließen.

Wann gibt es keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag?

Bei Aufhebungsverträgen und dem anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld gilt es generell, die Problematik der Sperrzeit zu beachten. Zumeist verhängen die zuständigen Agenturen für Arbeit Sperrzeiten von 12 Wochen. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I und wird nicht zur Auszahlung gebracht. Für diese 12 Wochen erhalten Sie dann kein Arbeitslosengeld.

Die Sperrzeiten werden allerdings dann nicht angewendet, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Mütter müssen diese Sperrzeit allerdings meist nicht befürchten, wenn sie die Kündigungsfristen im Aufhebungsvertrag einhalten. Für sie steht eine geschützte Sorge für das Kind und die Familie der Fortsetzung einer Vollzeitbeschäftigung entgegen.

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