Fehlt eine digitale Zeiterfassung oder manipulieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre tatsächliche Arbeitszeit auf andere Weise, kann dies im Arbeitsrecht als Arbeitszeitbetrug gewertet werden. Was darunter genau zu verstehen ist, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen und wann sogar eine fristlose Kündigung möglich ist – wir beantworten diese und weitere wichtige Fragen.
Arbeitszeitbetrug: Schummeln bei der Arbeitszeit
Um Arbeitszeitbetrug handelt es sich, wenn Sie sich als Arbeitnehmer für Arbeitszeit bezahlen lassen, die Sie nicht geleistet haben, zum Beispiel:
- Sie surfen während der Arbeitszeit im Internet und bewegen sich auf Webseiten, die nichts mit Ihrer Arbeit zu tun haben.
- Sie shoppen während der Arbeitszeit online oder vertreiben sich die Zeit mit Computerspielen.
- Sie bitten einen Kollegen, Sie eine Stunde vor Arbeitsbeginn einzustempeln, obwohl Sie erst eine Stunde später an Ihrem Arbeitsplatz erscheinen.
- Sie geben vor, im Home Office zu arbeiten. Tatsächlich beschäftigen Sie sich im Home Office mit allem, nur nicht mit der Erledigung Ihrer Arbeit.
- Sie stempeln sich in Ihren Arbeitspausen nicht aus oder schreiben Pausen als Arbeitszeit auf.
- Sie sind im Außendienst tätig und rechnen Fahrtzeiten ab, zu denen Sie längst zuhause waren.
Die aufgeführten Beispiele sind typische Fälle des Arbeitszeitbetrugs. Doch es gibt auch Situationen, bei denen nicht von vornherein klar ist, ob es sich um Betrugsfälle handelt oder nicht.
Plaudern Sie zum Beispiel während eines Arbeitstages mehrfach mit Kolleginnen und Kollegen, arbeiten Sie nicht, sondern verschwenden wertvolle Arbeitszeit.
Um einen Arbeitszeitbetrug handelt es sich jedoch nicht, weil der für einen Betrug notwendige Vorsatz fehlt. Insoweit handelt es sich um beruflichen Alltag, der im Rahmen des Üblichen liegt. Ein häufiger Streitpunkt sind Raucherpausen am Arbeitsplatz.
Hier ist es empfehlenswert, klare Vereinbarungen zu treffen und beispielsweise Raucher aufzufordern, während der Raucherpausen auszustempeln.
Kriterien für eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs
Als Arbeitnehmer werden Sie sich fragen, welche Rechtsfolgen es nach sich ziehen kann, wenn Sie bezüglich der Arbeitszeit betrügen.
Rechtlich gesehen haben Sie Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt und das Vertrauen Ihres Arbeitgebers missbraucht. Deshalb hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine verhaltensbedingte oder eine außerordentliche, fristlose Kündigung auszusprechen.
Damit eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs Aussicht auf Erfolg hat, muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Voraussetzung für eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs ist, dass Sie als Arbeitnehmer in erheblichem Maße mit Ihrer Arbeitszeit geschummelt haben. Wenige Minuten reichen allenfalls für eine Abmahnung aus, nicht jedoch für eine Kündigung. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es bezüglich der Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs nicht. Stattdessen entscheidet jedes Gericht nach Lage des Einzelfalls.
- Eine weitere Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber durch das Verhalten des Arbeitnehmers ein Schaden entstanden ist. Maßgeblich ist der Umfang des Schadens, der in der Bezahlung von nicht geleisteter Arbeit begründet ist. Ist die durch Nichtleistung erschlichene Vergütung gering, kommt allenfalls eine Abmahnung in Betracht. Erst wenn der Schaden erheblich ist, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich kündigen.
- Um einen Schaden geltend machen und einen Arbeitszeitbetrug beweisen zu können, muss der Arbeitgeber den Betrug einschließlich der betrügerischen Absicht nachweisen.
Beispiel für eine berechtigte Kündigung:
In einem Urteil vom 9. Juni 2011 – Az.: 2 AZR 381/10 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für rechtmäßig erklärt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Verwaltungsangestellte des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) arbeitete in Gleitzeit und stempelte bereits auf dem Parkplatz ihre Arbeitszeit ein. In der Summe ergab das 135 Minuten, die sie als Arbeitszeit verbuchte, in denen sie jedoch nicht gearbeitet hatte.
Als Begründung bestätigte das BAG den nach § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erforderlichen wichtigen Grund. Die Arbeitnehmerin habe gegen ihre arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen, ihre Arbeitszeit im Rahmen der digitalen Zeiterfassung korrekt zu erfassen.
Und das bedeute einen schweren Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber, dem ein finanzieller Schaden durch nicht geleistete, aber bezahlte Arbeit entstanden sei.

Nachweispflicht des Arbeitgebers
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Arbeitszeitbetrug nachweisen. Tatsächlich scheitern viele Kündigungen daran, dass dem Arbeitgeber dieser Nachweis nicht gelingt. Eine grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die Arbeitszeit klar definiert sein muss, was gleichermaßen für den Arbeitsbeginn als auch für das Arbeitsende gilt.
Der Nachweis gelingt, wenn die Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sind und die Arbeitszeit digital erfasst wird. Der Nachweis gelingt auch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf frischer Tat ertappt. Allerdings muss er oder sie sich auf Ausreden gefasst machen, die vom Nichtfunktionieren des Arbeitszeiterfassungsgerätes bis zu „das habe ich vergessen“ reichen. Im Ergebnis ist Arbeitszeitbetrug ein von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern überschätzter Kündigungsgrund, da die Nachweispflicht meistens nicht erfüllt werden kann.
Hat ein Arbeitgeber einen begründeten Verdacht und fehlt es an den erforderlichen Beweisen, kann er eine Verdachtskündigung aussprechen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht empfehlen wir unseren Mandanten, einen Mitarbeiter immer dann abzumahnen, wenn Interesse an einer Weiterbeschäftigung besteht. Auf diese Weise haben ansonsten gute und zuverlässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Chance, ihr Verhalten entsprechend zu ändern.
Sie haben Fragen zum Arbeitszeitbetrug oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen? Wir prüfen mit Ihnen den Sachverhalt und besprechen die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung oder gerichtlichen Klärung.

