Ja. Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit schützt nicht generell vor einer Kündigung. Der Arbeitgeber kann auch während einer Krankschreibung ordentlich oder außerordentlich kündigen. Dabei müssen die Voraussetzungen der jeweiligen Kündigungsart erfüllt sein. Ob die Kündigung im Einzelfall wirksam ist, ist davon getrennt zu prüfen.
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung gelten, soweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, strenge Anforderungen. Bei häufigen Kurzerkrankungen kommt es insbesondere auf eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine umfassende Interessenabwägung an. Auch geeignete mildere Maßnahmen sind zu prüfen (BAG, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 755/13). Eine aktuelle Krankschreibung allein rechtfertigt die Kündigung nicht.
1Wie kann die Kündigung während der Krankschreibung zugehen?
Eine Kündigung wird nicht schon mit dem Absenden wirksam. Sie muss dem Arbeitnehmer zugehen. Das bedeutet: Das Schreiben muss in dessen Machtbereich gelangen und unter gewöhnlichen Umständen muss die Möglichkeit bestehen, davon Kenntnis zu nehmen (§ 130 Abs. 1 BGB).
Auch während einer Arbeitsunfähigkeit ist eine persönliche Übergabe möglich; sie ist also nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Kündigungsschreiben kann auch durch einen Boten zugestellt werden, zum Beispiel durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers.
Der Einwurf in den Hausbriefkasten kann den Zugang bewirken. Entscheidend ist nicht allein der Einwurfzeitpunkt und auch keine schematische „normale Postlaufzeit“. Maßgeblich ist, wann nach den örtlichen Gepflogenheiten und der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Erfolgt der Einwurf erst danach, tritt der Zugang grundsätzlich zu dem Zeitpunkt ein, zu dem wieder mit einer Leerung zu rechnen ist – häufig am Folgetag. Eine feste, überall geltende Uhrzeit gibt es nicht. Maßgeblich sind die örtlichen Verhältnisse und die gewöhnlich zu erwartende Kenntnisnahme (BAG, Urteil vom 22. August 2019 – 2 AZR 111/19).
Dass der Arbeitnehmer wegen Krankheit tatsächlich nicht selbst in den Briefkasten schauen konnte, verhindert den Zugang grundsätzlich nicht. Wer vorübergehend verhindert ist, sollte deshalb soweit möglich Vorkehrungen treffen, damit wichtige Post zur Kenntnis genommen werden kann. Ob eine schwere Erkrankung ausnahmsweise eine nachträgliche Zulassung einer versäumten Klage rechtfertigt, ist gesondert und unverzüglich zu prüfen (§ 5 KSchG).
2Form und Frist beachten
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen; E-Mail, SMS, Messenger-Nachricht oder eine eingescannte Unterschrift genügen nicht (§ 623 BGB).
Wer sich gegen eine schriftliche Kündigung wehren möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Deshalb sollten Betroffene Umschlag und Schreiben aufbewahren und den genauen Fundzeitpunkt sowie bekannte Zugangsumstände notieren. Die Frist sollte sofort geprüft werden; Fundzeitpunkt und rechtlicher Zugang müssen nicht übereinstimmen.
Entscheidend ist der Zugang – Praxishinweis: Notieren Sie, wann Sie den Brief gefunden haben und welche Hinweise es auf einen früheren Einwurf gibt. Bewahren Sie Schreiben und Umschlag auf. Wenn Sie während der Erkrankung Unterstützung beim Leeren des Briefkastens benötigen, organisieren Sie diese soweit möglich. Warten Sie mit der Fristprüfung nicht bis zur Genesung.
3Fazit
Eine Krankschreibung hindert den Arbeitgeber nicht daran, eine Kündigung auszusprechen und wirksam zuzustellen. Sie kann aber für die Frage, ob insbesondere eine krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, eine zentrale Rolle spielen. Nach Zugang einer Kündigung ist rasches Handeln wichtig – vor allem wegen der dreiwöchigen Klagefrist.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
4Zentrale Rechtsgrundlagen zum Nachlesen
5Rechtsprechung zum Nachlesen
Fn. 1 – BAG, Urteil vom 22. August 2019 – 2 AZR 111/19 – Für den Briefkastenzugang ist die gewöhnlich zu erwartende Kenntnisnahme maßgeblich. Individuelle Krankheit verhindert den Zugang grundsätzlich nicht.
Fn. 2 – BAG, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 755/13 – Bei häufigen Kurzerkrankungen sind Prognose, betriebliche Beeinträchtigungen und Interessenabwägung zu prüfen; geeignete mildere Maßnahmen können eine Kündigung ausschließen.
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